Inhalt

Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen


Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin  betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber/ der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.

Die Ausübung des Gewerbes durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf  Widerruf gestattet werden (Gaststättenbetrieb-Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Als Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:

  • formloser schriftlicher Antrag

Als zukünftige/r Stellvertreter/in:

  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
  • Führungszeugnis (Belegart „0“)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 (1) Nr. 4 Gaststättengesetz

Gebühren (Kosten)

Für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 20 Euro bis 200 Euro erhoben.

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf eine Stellvertretungserlaubnis ist vom Inhaber/Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • Gaststättenbetrieb - Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
  • Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz