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Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile

Gemäß § 15 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) kann die Gemeinde geschützte Landschaftsbestandteile durch Aufstellen einer Satzung festsetzen.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist.

Die Stadt Haldensleben hat folgende Satzungen erlassen:

Sicherung von Grünlandflächen in der Ohreniederung
Das Grünland in den moorigen und anmoorigen Niederungen des Ohretals wird durch den Landschaftsplan als schutzwürdig eingestuft. Das vorrangige Ziel der Sicherstellung der grundwassernahen Auebereiche als geschützter Landschaftsbestandteil durch die Satzung ist die Erhaltung der moorigen und anmoorigen Böden, die Stabilisierung des Lebensraumes Feuchtgrünland und die Erhaltung des Landschaftsbildes.

Satzung zum Schutz ortsbildprägender Bäume
In der Stadt Haldensleben und den Ortsteilen sind ortsbildprägende Bäume durch diese Satzung unter Schutz gestellt. Es ist verboten diese geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Des Weiteren haben die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Grundfläche, auf der sich ein geschützter Baum befindet, die Pflicht den Baum zu erhalten und zu pflegen. Den vollständigen Satzungstext inkl. der Liste der geschützten ortsbildprägenden Bäume finden Sie hier.