Schutzgebiete
In der Gemarkung der Stadt Haldensleben und den Ortsteilen gibt es folgende Schutzgebiete bzw. -objekte:
Naturschutzgebiet
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Naturschutzgebiet “Benitz“ (erlassen durch: Land Sachsen-Anhalt)
Landschaftsschutzgebiet
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Landschaftsschutzgebiet “Flechtinger Höhenzug“ (erlassen durch: Landkreis Ohrekreis)
Natura 2000
- FFH-Gebiet “Untere Ohre« (erlassen durch: die EU)
- FFH-Gebiet “Klüdener Pax Wanneweh“ (erlassen durch: die EU)
- FFH-Gebiet “Olbe- und Bebertal südlich Haldensleben“ (erlassen durch: die EU)
- FFH-Gebiet “Colbitz-Letzlinger Heide“ (erlassen durch: die EU)
- FFH-Gebiet “Bebertal bei Hundisburg“ (erlassen durch: die EU)
- FFH-Gebiet “Fledermausquartier, Bornsche Str. 25“ (erlassen durch: die EU)
- EU-Vogelschutzgebiet “Colbitz-Letzlinger Heide“ (erlassen durch: die EU)
Geschützte Landschaftsbereiche
- Gehölzschutzverordnung des Landreises Börde
- “Klüdener Pax - Wanneweh“ (erlassen durch: Land Sachsen-Anhalt)
- Naturwaldzelle “Fiedelbogen“ (erlassen durch: Land Sachsen-Anhalt)
Weitere Informationen über Naturschutzgebiete im Bördekreis und in Sachsen-Anhalt gibt es unter:
www.lvwa-natur.sachsen-anhalt.de oder
https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz
Satzungen der Stadt Haldensleben über geschützte Landschaftsbestandteile
Sicherung von Grünlandflächen in der OhreniederungDas Grünland in den moorigen und anmoorigen Niederungen des Ohretals wird durch den Landschaftsplan als schutzwürdig eingestuft. Das vorrangige Ziel der Sicherstellung der grundwassernahen Auebereiche als geschützter Landschaftsbestandteil durch die Satzung ist die Erhaltung der moorigen und anmoorigen Böden, die Stabilisierung des Lebensraumes Feuchtgrünland und die Erhaltung des Landschaftsbildes.
Satzung zum Schutz ortsbildprägender Bäume
In der Stadt Haldensleben und den Ortsteilen sind ortsbildprägende Bäume durch diese Satzung unter Schutz gestellt. Es ist verboten diese geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Des Weiteren haben die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Grundfläche, auf der sich ein geschützter Baum befindet, die Pflicht den Baum zu erhalten und zu pflegen. Den vollständigen Satzungstext inkl. der Liste der geschützten ortsbildprägenden Bäume finden Sie hier.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan (§ 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [NatSchG LSA]) stellt die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend dar. Die Grundlage bilden die übergeordneten Landschaftsrahmenpläne (§ 5 NatSchG LSA) sowie das Landschaftsprogramm (§ 5 NatSchG LSA), die vom Land Sachsen-Anhalt aufgestellt werden. Sie sind stets dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.