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Gewässerschutz

Um Gewässer zu schützen hat der Gesetzgeber unter anderem Folgendes festgelegt: Nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) bedarf die Benutzung eines Gewässer einer behördliche Erlaubnis bzw. Bewilligung.

Benutzungen sind:
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit diese auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die Erlaubnis oder Bewilligung erteilt in der Regel die untere Wasserbehörde des Landkreises Börde (Farsleber Str. 19, 39326 Wolmirstedt).

Gewässer I. und II. Ordnung

Nach § 4 und 5 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) werden die oberirdischen Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Ordnungen eingeteilt:

Gewässer I. Ordnung
Sind gemäß § 4 WG LSA die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder in dem Verzeichnis (Anlage 1) zum Wassergesetz stehen.
In unseren Gemarkungen sind das die Gewässer:

Gewässer II. Ordnung
Sind laut § 5 WG LSA die Gewässer, die nicht zur ersten Ordnung gehören und nach § 1 Abs. 2 WG LSA mindestens zwei Eigentümer be- oder entwässern. Dies betrifft vor allem die Gräben im Gemeindegebiet. Diese werden vom Unterhaltungsverband "Untere Ohre" bewirtschaftet.