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Fördermittel und Steuervergünstigungen

Neben Verbesserungen im öffentlichen Bereich besteht ein grundlegendes Ziel der Sanierung darin, die vorhandene Bausubstanz durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufzuwerten. Damit sollen sowohl die Wohn- und Arbeitsbedingungen als auch das Stadtbild im Sanierungsgebiet verbessert werden.
Bei der Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Grundstücken ist zunächst zu prüfen, welche Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten für die konkret geplanten Maßnahmen in Frage kommen. Grundsätzlich können Zuschüsse aus Förderprogrammen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie zinsverbilligte Darlehen infrage kommen. Eventuelle Finanzierungsmöglichkeiten über zinsgünstige KfW-Kredite bzw. mögliche Zuschüsse können bei der Hausbank erfragt oder im Internet unter www.kfw.de eingesehen werden. Hier können sowohl allgemeine Modernisierungsmaßnahmen als auch energiesparende Maßnahmen in Betracht kommen. Durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt werden möglicherweise ebenfalls zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse angeboten. Auskunft erteilt die Investitionsbank unter Tel. 0391/589-1745 sowie auf ihrer Internetseite: www.ib-lsa.de. Da Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten Veränderungen unterliegen, erheben diese Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine Beratung durch die bezuschussende Institution. Welche Fördermöglichkeiten im konkreten Einzelfall bestehen, soll durch den Bauherrn eigenständig geprüft werden.
Darüber hinaus ist der Einsatz von Fördermitteln aus dem Stadtsanierungsprogramm möglich. Grundlage dafür ist ein vom Stadtrat der Stadt Haldensleben beschlossener „Handlungsrahmen“, in dem die Förderbedingungen festgelegt sind. Gefördert werden können Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle, also im Wesentlichen an Dächern, Fassaden, Fenstern und Außentüren. Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss gewährt. Der Regelfördersatz beträgt bis zu 30 % der nachgewiesenen Sanierungskosten an der Gebäudehülle, bei Grundstücken in wichtigen städtebaulichen Bereichen (Magdeburger Str., Hagenstr., Bülstringer Str., Markt, Stendaler Str.) bis zu 40 %. Ferner können Sanierungsfördermittel auch für so genannte „Ordnungsmaßnahmen“ eingesetzt werden. Darunter ist die städtebaulich erforderliche Neuordnung bzw. Entkernung von Grundstücken zu verstehen, etwa zur Realisierung eines Ersatzneubaus oder zur Schaffung von Freiflächen oder Stellplätzen.
Bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen an privaten Grundstücken im Sanierungsgebiet sollte in jedem Fall zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die kostenlose Beratung durch den Sanierungsträger in Anspruch genommen werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
  • Welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen sollen im Einzelnen durchgeführt werden?
  • Welche Genehmigungen sind dafür erforderlich, wo können sie beantragt werden?
  • Welche Förderungsmöglichkeiten kommen in Betracht?
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, sollten durch den Bauherrn Kostenangebote von Fachfirmen eingeholt und ggf. ein Förderantrag vorbereitet werden. Wenn eine Förderung aus Mitteln der Stadtsanierung beantragt wird, ist eine Beschlussfassung durch den Hauptausschuss der Stadt Haldensleben erforderlich. Nach Zustimmung durch den Ausschuss wird eine Fördervereinbarung zwischen der Stadt und dem Bauherrn abgeschlossen. Erst mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entsteht für den Bauherrn ein Rechtsanspruch auf Fördermittel. Daher sollte in der Regel auch erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag des Bauherrn einem vorzeitigen Maßnah­menbeginn zustimmen. Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gemäß §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommenssteuergesetz setzt eine Bescheinigung der Gemeinde voraus. Die dafür erforderlichen Vorausset­zungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen mit der Gemeinde abgestimmt und vertraglich vereinbart werden. Der Abschluss einer Vereinbarung ist in diesem Zusammenhang auch dann erforderlich, wenn keine Fördermittel in Anspruch genommen werden.