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Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes


Bei Aufnahme eines Pflegekindes werden einmalige pauschale Beihilfen bewilligt und mit dem ersten Pflegegeld überwiesen.

Allgemeine Informationen

Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten Pflegepersonen einmalige und pauschalierte Beihilfen/Leistungen.

  1. Erstausstattung der Wohnung

Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten die Pflegepersonen eine einmalige pauschalierte Beihilfe.
Mit der Beihilfe sind abgegolten

  • die Renovierung und Erstausstattung eines Zimmers für das Pflegekind,
  • die Erstausstattung mit Schulbedarf,
  • die Erstausstattung mit Fahrrad, Kindersitz, Helm u.ä.

Der Betrag wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Bei der Aufnahme eines Kindes bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres kann auf formlosen Antrag zusätzlich eine Pauschale bewilligt werden (Säuglingserstausstattung).

Über diese Beträge hinausgehende Bedarfe sind mit dem laufenden Pflegegeld abgedeckt.

  1. Erstausstattung mit Bekleidung
  • Bei Aufnahme eines Pflegekindes wird einmalig ein altersabhängiger Pauschalbetrag für die Erstausstattung mit Bekleidung ausgezahlt.
  • War das Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie in einer fremdplatzierenden Jugendhilfemaßnahme von mehr als 6 Monaten Dauer, verringert sich die Beihilfe auf die Hälfte des Pauschalbetrages.

Die Beihilfe wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich

Verfahrensablauf

Für die Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung sind keine Anträge notwendig.

Die Beträge werden mit der ersten Auszahlung der monatlichen Pauschalen ausgezahlt.

Für die Säuglingserstausstattung reicht ein formloser Antrag. Sie können den Antrag über den Onlinedienst „pflegekinderwesen-digital“ mit dem Formular „Formlose Anträge“ digital stellen.

Die pauschalen Leistungen können je nach Landesrecht bzw. den Umsetzungsrichtlinien der Länder variieren. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten.

Zuständige Stelle

Jugendamt

Voraussetzungen

  • Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege
  • Ggfs. Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes