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Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen


Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, müssen Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeit beantragen. Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B.

  • Sammler,
  • Beförderer,
  • Händler und
  • Makler

Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.

Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Zuständige Stelle

Untere Abfallbehörden (Landkreis/ kreisfreie Stadt)

Gebühren (Kosten)

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil Abfallrechtliche Angelegenheiten.

Rechtsgrundlage