Ruhen der Schulpflicht beantragen
Generell besteht für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen die Schulpflicht. Es gibt aber Ausnahmen, die die Schulpflicht ruhen lassen.
Volltext
Für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen besteht die Schulpflicht. Sie beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, mit dem folgenden Schuljahr und endet nach 12 Jahren. Die gesetzliche Schulpflicht von 12 Jahren wird durch den Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt, sofern nicht weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht wird.
Die Schulpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen ruhen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist unterschiedlich.
- Als schulpflichtige Mutter oder schulpflichtiger Vater müssen Sie einen Antrag stellen. Wenn Sie noch minderjährig sind, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Erziehungsberechtigten.
- Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen, müssen Sie als Erziehungsberechtigte einen Antrag stellen.
- Wenn Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen, müssen Sie das mitteilen.
- Wenn Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen, müssen Sie das mitteilen.
- Wenn Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe besuchen, die nicht dem Schulgesetz Sachsen-Anhalt unterfallen, müssen Sie das mitteilen.
- Wenn Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind, müssen Sie einen Antrag zu stellen. Wenn Sie noch minderjährig sind, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Erziehungsberechtigten.
- In Fällen, in denen eine andere Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint, ist dies mitzuteilen.
Ansprechpunkt
Je nach Sachverhalt wenden Sie sich bitte an die Schulleitung oder an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung, wenn Sie
- Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
- an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
- an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
- eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung finde oder
- In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.
Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt, wenn Sie
- Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen oder
- Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind.
Voraussetzungen
Die Schulpflicht ruht, wenn
- Sie Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
- Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,
- Sie an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
- Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
- Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet,
- Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
- In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen sind verschieden.
Folgende Unterlagen werden gegeben falls benötigt:
- Nachweis, dass Sie Eltern geworden sind
- Ärztliche Unterlagen
- Nachweis über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Einstiegsqualifizierung
- Nachweis über geplante Teilnahme an einem Freiwilligendienst
- Nachweis über den Besuch einer Berufsfachschule für Gesundheitsberufe
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis über eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung
Kosten
Gebühren können anfallen. Es kommt auf den Einzelfall an.
Frist
4 Wochen bevor die Schulpflicht ruhen soll, muss ein Nachweis erbracht werden, wenn
- an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen werden soll,
- der Schulpflichtige an Freiwilligendiensten teilnehmen will,
- eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besucht werden soll oder
- eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung erfolgen soll.
Bearbeitungsdauer
bis zu 4 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch