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Privatanzeige einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr (Online-Anzeige)

Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Verstöße im ruhenden Verkehr bei der Bußgeldabteilung anzuzeigen. Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.

Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich werden nur schriftliche Anzeigen bearbeitet. Anonymen Anzeigen wird nicht nachgegangen.
Wer eine Anzeige erstattet, muss eine ladungsfähige Anschrift angeben und bei Nachfragen als Zeugin/Zeuge zur Verfügung stehen. Auch das mögliche Erscheinen vor Gericht ist verpflichtend.

Kommt es zu einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für die angezeigte Person ersichtlich.

Erforderliche Angaben

Folgende Angaben sind für die Anzeigenerstattung notwendig und werden im Onlineformular abgefragt:

  • Personalien der anzeigenden Person (Zeugin/Zeuge): Name, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mailadresse Pflichtangabe)
  • Tatzeit, Tatort
  • Angaben zum Verstoß
  • Angaben zum Fahrzeug
  • Weitere Zeugen, wenn bekannt
  • Fotobeweis (nicht zwingend erforderlich)

Zustandige Stelle

Wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt ihrer Gemeinde. 

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Ein Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gibt es nicht. Die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
Die anzeigende Person (Zeugin/Zeuge) erhält grundsätzlich keine sich auf den Ausgang oder auf den Bearbeitungsstand des Verfahrens beziehende Rückmeldung.

Verstöße im fließenden Verkehr (z. B.: Unfall, Straftat) müssen bei der Polizei angezeigt werden.