Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
- EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen VL (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.