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Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
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Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaften
- Genossenschaften
- Vereine
- Stiftungen
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
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Kapitalgesellschaften
- steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
- Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
- den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
- ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen
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