Inhalt

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen:

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
  • Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.  
  • Ein berechtigtes Interesse haben die Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber zum Beispiel Gläubiger einer Grundschuld.   Daneben kann auch ein wirtschaftliches oder öffentliches Interesse ausreichen zum Beispiel Grundstücksangrenzer, die Auskunft über die benachbarte Eigentümerin oder den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, eine Mieterin oder ein Mieter zur Ermittlung, ob die Vermieterin oder der Vermieter die Eigentümerin oder der Eigentümer oder ein Erbe ist.

Voraussetzungen für häufige Einsicht aus beruflichen Gründen für bestimmte Berufsgruppen:

Wenn Sie aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • die Angemessenheit der Form der Online-Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit,
  • die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung seitens der Empfängerinnen und Empfänger,
  • dass seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist und
  • die Abrufe müssen aufgrund einer Protokollierung überprüft werden können.