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4 Wochen bevor die Schulpflicht ruhen soll, muss ein Nachweis erbracht werden, wenn

  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen werden soll,
  • der Schulpflichtige an Freiwilligendiensten teilnehmen will,
  • eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besucht werden soll oder
  • eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung erfolgen soll.