4 Wochen bevor die Schulpflicht ruhen soll, muss ein Nachweis erbracht werden, wenn
- an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen werden soll,
- der Schulpflichtige an Freiwilligendiensten teilnehmen will,
- eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besucht werden soll oder
- eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung erfolgen soll.