Inhalt

Die Schulpflicht ruht, wenn

  • Sie Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
  • Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,
  • Sie an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
  • Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
  • Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet,
  • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
  • In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.