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Das für die Erstellung der Freistellungsbescheinigung zuständige Finanzamt ist in der Regel Ihr Wohnsitzfinanzamt. Bei Körperschaften, zum Beispiel GmbH oder AG, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.

Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.