Inhalt

Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.

Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.

Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.

Der Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.

Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.