Inhalt
  • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.