Inhalt

Für die Betriebserlaubnis einer Prostitutionsstätte muss diese:

  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen;
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume aufweisen;
  • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände besitzen.

Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte:

  • müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen;
  • müssen Türen besitzen, die jederzeit von innen geöffnet werden können;
  • dürfen von außen nicht einsehbar sein;
  • dürfen nicht als Wohn- oder Schlafraum genutzt werden.