- Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EUStaates.
- Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
-
Sie erfüllen
eines
der folgenden Kriterien
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
- Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
- Ihre Duldung ist abgelaufen.
- Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
- Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
- Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
- Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
- Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.