Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
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Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
- Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
- Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Ge-sundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.