Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere:
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
-
über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
- die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
- eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen