Wenn Sie die Berufsbezeichnung »Logopädin« bzw. »Logopäde« führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung im Land Sachsen-Anhalt bestanden hat.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist an keine Frist gebunden.
Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, genügt eine Meldung bei der zuständigen Behörde.