Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen