Inhalt Ein Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gibt es nicht. Die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
Die anzeigende Person (Zeugin/Zeuge) erhält grundsätzlich keine sich auf den Ausgang oder auf den Bearbeitungsstand des Verfahrens beziehende Rückmeldung.

Verstöße im fließenden Verkehr (z. B.: Unfall, Straftat) müssen bei der Polizei angezeigt werden.