Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Verstöße im ruhenden Verkehr bei der Bußgeldabteilung anzuzeigen. Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.
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Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Verstöße im ruhenden Verkehr bei der Bußgeldabteilung anzuzeigen. Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.