Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
- Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
- Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
- Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter, aber die Bezeichnung »Lohnsteuerhilfeverein« enthalten.
- Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für die Vereinsmitglieder ist sicherzustellen.
- Sie dürfen für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erheben.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Es muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
Für die Anerkennung muss eine Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.