Inhalt
  • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat. 
  • Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
  • Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand (zumindest 15 Jahre) gegeben sein.
  • Die Anträge und gegebenenfalls notwendigen Einwilligungen (zum Beispiel der Ehegatten) müssen in notariell beurkundeter Form vorliegen.