Mit der rechtzeitigen Mitteilung eingetretener Änderungen wird sichergestellt, dass das geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Für Steuerberatungsgesellschaften ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 49 Absatz 4 Steuerberatungsgesetz)