Inhalt
  • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
  • Beendigung des Strafverfahrens
  • Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, zum Beispiel
    • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • keine Abschiebungsanordnung
    • kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG