Inhalt

(Stand November 2020)

mind. EUR 15 - max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts).

Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der Erbe oder die Erben des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht bzw. einreichen.

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können ggfs. auch Kosten für die Tätigkeit des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).