Inhalt
  • Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB
  • nur vorübergehender Aufenthalt
  • vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
  • Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
  • Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Abschiebungsanordnung
  • Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG