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Die Tierärztekammern erheben aufgrund ihrer Beitragssatzung zur Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern aufgrund einer Gebührensatzung Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern.