Inhalt

Der Antrag muss die in § 110 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) genannten Anforderungen erfüllen und folgende Angaben enthalten:

  • Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
  • Angaben nach § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
  • Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
  • vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
  • weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.

Bei der Prüfung des Antrages wird das gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und des Bundes vom 23.02.2012 zugrunde gelegt.