Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Hauptmenü
Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.