Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. (§ 110 Abs. 3 Satz 2 EnWG)
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Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. (§ 110 Abs. 3 Satz 2 EnWG)