- Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: Gemeinde, in deren Bezirk die Außengastronomie betrieben wird, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird,
- Generelle Sperrzeitverkürzung: Die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
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