Inhalt
  1. In die Meldetabelle ist jedes einzelne Tier mit einer einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) und allen Angaben inclusive der vollständigen Ring-Nummer einzutragen. Die Nummerierung ist später fortzusetzen ohne dabei Nummern für bereits abgegebene oder verstorbene Tiere erneut zu verwenden. Dabei ist auch eine jährliche Nummerierung wie 2015/1 bis 2015/22 möglich.
  2. Der Meldetabelle sind die mit den einmaligen laufenden Nummern versehenen Nachweiskopien beizufügen wie EU-Bescheinigungen, Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht (bei gezüchteten offen beringten B-Vögeln) sowie Zeugenbestätigungen für Zucht und für Altbesitz (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen).
  3. Nach der Erstmeldung sind unter Angabe der einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) nur noch die Veränderungen d. h. Zu- und Abgänge mindestens zweimal jährlich zu melden, z. B. durch Kopien der Meldetabelle mit den eingetragenen Änderungen.
  4. Bei einer Landschildkröte des Anhangs A sind mit der Anmeldung eine gute Kopie der bisherigen Fotodokumentation sowie ein auf ein A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht und der laufenden Nummer sowie der zugehörigen EU-Bescheinigungs-Nr. einzureichen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).
  5. Bei geschlossen beringten Vögeln häufig nachgezüchteter Arten des Anhangs B reicht die Angabe der vollständigen Ring-Nummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus.
  6. Für die erste Zucht einer Art insbesondere bei selten gezüchteten Tieren sind jeweils zwei  Zeugenbestätigungen für die Zucht sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweise mit einzureichen.