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Vor der Antragstellung auf Ausnahme oder Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten sollte eine Prüfung der Situation durch einen Experten oder eine Expertin erfolgen. Auch die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Prüfung vornehmen und mitteilen, ob ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen ist.