Inhalt

Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.

Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.

Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.