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Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.

Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.