Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.