Inhalt

Nach § 6 Abs. 1 Kor VO LSA hat der Revierinhaber eine stets aktuelle Liste über die in einem Kalenderjahr erlegten Kormorane nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu führen und diese jährlich bis zum 15.02. der Oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.

Nach § 6 Abs. 2 KorVO LSA hat der Revierinhaber nach § 5 Satz 2 KorVO LSA getroffene Maßnahmen der Oberen Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats schriftlich nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu melden.