Die Ruhezeiten sind - soweit nicht bereits durch
Bundes-
oder
Landesrecht
abschließend geregelt - zumeist durch kommunale Gefahrenabwehrverordnungen (Satzungen) geschützt.
Der Schutz von Ruhezeiten, die sich ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Regelungen (z. B. Mietvertrag) ergeben, obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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