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Das Informationszugangsgesetz enthält mehrere Ausnahmefälle, in denen der Informationszugang unter Umständen verweigert oder beschränkt werden kann (z.B. personenbezogene Daten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).

In Zweifelsfällen sollte sich der Antragsteller von der zuständigen Behörde oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit beraten lassen.