Das Informationszugangsgesetz enthält mehrere Ausnahmefälle, in denen der Informationszugang unter Umständen verweigert oder beschränkt werden kann (z.B. personenbezogene Daten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
In Zweifelsfällen sollte sich der Antragsteller von der zuständigen Behörde oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit beraten lassen.