Inhalt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Umweltschutz Halle.
Bei der Anerkennung länderübergreifend tätiger Entsorgergemeinschaften trifft die zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder, in denen die Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben.