Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.
Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.
Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn
- es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder
- Sie unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sind.
- Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
- im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind.