Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; dieses sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:
- Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und
- Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und die einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh nicht übersteigen.
Die Übersichten der angezeigten Unternehmen werden von der Bundesnetzagentur laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht.