Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt müssen Sie die Berufsbezeichnung verwenden, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat die Bezeichnung »Rechtsanwalt« beziehungsweise »Rechtsanwältin« führen dürfen, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.
Die Bezeichnung »europäischer Rechtsanwalt« dürfen Sie nicht führen.