Anerkennung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie haben eine Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz? Um in Deutschland dauerhaft in dem Beruf zu arbeiten, brauchen Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Volltext
Die Arbeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die »Zulassung zur Rechtsanwaltschaft«.
Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt können Sie die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf »Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft« bei dem zuständigen Justizprüfungsamt einreichen.
Sie können das Verfahren beim Justizprüfungsamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten dürfen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz anerkannt worden sein.
Wenn Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde, können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen beim zuständigen Justizprüfungsamt einen »Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft«. Sie müssen auch alle notwendigen Dokumente einreichen.
Gleichwertigkeitsprüfung
Das Justizprüfungsamt vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit diesem Bescheid können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Eignungsprüfung
Wenn sich Ihre Berufsausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, erhalten Sie einen Bescheid über die Unterschiede. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. Mit der Eignungsprüfung kann die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden.
Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen den Termin für die Eignungsprüfung mit. Die Eignungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung des Justizprüfungsamtes stattfinden. Die Eignungsprüfung hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Gleichwertigkeitsbescheid.
Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Haben Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden, können Sie diese wiederholen.
Ansprechpunkt
Das gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in Berlin.
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema »Arbeiten und Leben in Deutschland«.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland dauerhaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt aus einem Staat der EU, des EWR oder aus der Schweiz.
- Sie haben nicht mehr als die Hälfte Ihrer Mindestausbildungszeit in der EU, dem EWR oder der Schweiz absolviert oder Ihre Ausbildungsnachweise stammen nicht aus einem dieser Staaten? Dann müssen Sie in dem Staat Ihrer Anerkennung auch mindestens 3 Jahre als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gearbeitet haben.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildung und Berufspraxis
- Nachweis über die Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
- Nachweis, dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben.
- Wenn der Ausbildungsnachweis nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt oder Sie weniger als die Hälfte der Mindestausbildungszeit dort absolviert haben: eine Bescheinigung, dass Sie mindestens 3 Jahre als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz gearbeitet haben.
- Nachweise über Ihre Berufspraxis oder weitere Qualifikationen, die Ihre Kenntnis des deutschen Rechts belegen
- Haben Sie in Deutschland schon einmal einen Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt? Reichen Sie dann auch eine Kopie des Antrags oder des Bescheids ein.
Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihren Lebenslauf und die Erklärung über frühere Anträge müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen mit, ob die weiteren Dokumente übersetzt werden müssen.
Kosten
Das Justizprüfungsamt erhebt Gebühren und informiert Sie über die genauen Kosten.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Frist
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Für Sachsen Anhalt gilt:
Die Eignungsprüfung findet im Dezember statt. Sie müssen den Antrag bis zum 31. Juli einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt
Sie können auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz zugelassen sind, können Sie als »niedergelassener europäischer Rechtsanwalt« in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Sie dürfen dann unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland arbeiten.
Lautet die Berufsbezeichnung in Ihrem Herkunftsstaat »Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt«, müssen Sie außerdem den Namen der Berufsorganisation Ihres Herkunftsstaates angeben. Die Berufsbezeichnung »Europäischer Rechtsanwalt« dürfen Sie nicht führen.
Nach 3 Jahren Arbeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts als Mitglied der Rechtsanwaltskammer können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen Sie in einem anderen Verfahren. Die Rechtsanwaltskammern informieren Sie.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anbieten? Dann brauchen Sie vielleicht keine Anerkennung. Für die vorübergehende gelegentliche Dienstleistungserbringung gilt:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung des Staates führen, in dem Sie niedergelassen sind.
-
Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rechtsanwaltskammern informieren Sie über die genauen Voraussetzungen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Justizprüfungsämter beraten Sie, welches Verfahren für Sie passt.