Überschreitung der Maßnahmenwerte oder Störung des Betriebs von Verdunstungs-, Kühlanalagen und Nassabschneidern melden
Überschreitung von Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser müssen Sie der zuständigen Behörde melden!
Volltext
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Ggf. nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.
Verfahrensablauf
Die Informationspflicht erfolgt über das »Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA« - .
Um über die Überschreitung eines Maßnahmenwertes zu informieren, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung und Einstellung der Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage, kann eine Information erfolgen
Unter nachfolgender Seite finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Frist
Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie u.a. verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die Information erfolgt elektronisch über das »Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA«